Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Welche Rechte das Gesetz dem Betriebsrat einräumt, um die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen und zu schützen.
Eine große Palette an Beteiligungsrechten
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Betriebsrat hat zur Interessenvertretung unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte: Angefangen bei den Informationsrechten, über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte sowie Zustimmungs- und Vetorechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.
Informationsrecht
Um überhaupt die Interessen der Beschäftigten vertreten zu können, benötigt der Betriebsrat Informationen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Anhörungsrecht
Es gibt zahlreiche Anhörungsrechte. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats mit der größten praktischen Bedeutung findet sich in § 102 BetrVG: das Anhörungsrecht bei Kündigungen.
Beratungsrecht
Beratungsrechte finden sich beispielsweise in den §§ 90, 92 und 92a BetrVG. Danach haben Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahmen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, beim Arbeitsablauf, bei der Arbeitsumgebung, bei der Personalplanung und im Rahmen der Beschäftigungssicherung mit dem Betriebsrat zu beraten.
Zustimmungsverweigerungsrecht
Nach § 99 BetrVG ist der Arbeitgeber bei den dort genannten personellen Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen.
Echte Mitbestimmung
Echte Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesen Angelegenheiten ohne die Zustimmung des Betriebsrats nichts entscheiden darf. Echte Mitbestimmung kommt zum Beispiel bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, das heißt, bei Überstunden, der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) oder bei der Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) vor.